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   OLG Frankfurt, 04.03.2005 - 24 U 71/04   

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https://dejure.org/2005,1699
OLG Frankfurt, 04.03.2005 - 24 U 71/04 (https://dejure.org/2005,1699)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.03.2005 - 24 U 71/04 (https://dejure.org/2005,1699)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. März 2005 - 24 U 71/04 (https://dejure.org/2005,1699)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 127 BGB, § 565 BGB
    Gewerberaummiete: Konkludente Kündigungserklärung; vereinbarte Schriftform für die Kündigungserklärung

  • IWW
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mietverhältniskündigung (außerordentlich) konkludente durch Auszug

  • Judicialis

    BGB § 127; ; BGB § 565

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 127; BGB § 565
    Zur schlüssigen Kündigungserklärung bei Räumung der Mietsache durch den Mieter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieter können fristlose Kündigung durch Auszug konkludent erklären!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schlüssige Kündigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Räumung der Mietsache unter gleichzeitiger Einstellung der Mietzahlungen als schlüssige Kündigungserklärung; Auslegung einer Parteivereinbarungen über ein Schriftformerfordernis für die Kündigungserklärung; Berechtigung zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    (Gewerbe-)Mieterin zieht ohne Kündigung aus - Ist eine Kündigung sachlich gerechtfertigt, ist der Auszug als Kündigungserklärung zu werten

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Erklärung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fristlose Kündigung durch Auszug des Mieters

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieter können fristlose Kündigung durch Auszug konkludent erklären! (IBR 2005, 1233)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2005, 619
  • ZMR 2005, 617
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.02.2000 - XII ZR 279/97

    Rechtsposition des Mieters eines Ladenlokals nach unbefriedigender

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2005 - 24 U 71/04
    Eigenschaften im Sinne der §§ 537 Abs. 2 Satz 1/542 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. können neben der rein physischen Beschaffenheit der Mietsache auch deren tatsächliche und rechtliche Beziehungen zur Umwelt sein, soweit sie für die Brauchbarkeit der Mietsache und ihren Wert bedeutsam sind; hierbei kommt es darauf an, ob und dass diese Umweltbeziehungen ihren Grund in der Beschaffenheit des Mietobjekts selbst haben, von ihm ausgehen, ihm auch für eine gewisse Dauer anhaften und nicht lediglich dadurch in den Blick geraten, dass Umstände einbezogen werden, die außerhalb der Mietsache liegen (BGH NJW 2000, 1714; BGHZ 111, 75; vgl. auch BGH NJW 2004, 618).

    Ob und in welchem Umfang nämlich potentielle Kunden das Zentrum, seine Geschäfte und Einrichtungen aufsuchen, durch die Attraktivität dieses Zentrums angezogen werden und damit letztendlich zu einem wirtschaftlichen Erfolg auch des von der Beklagten in dem gemieteten Ladenlokal zu betreibenden Gewerbes beitrugen, würde sich - aus damaliger Sicht - aufgrund von Umständen bestimmen, die außerhalb des Mietobjekts selbst liegen und ihre Ursache nicht in seiner konkreten Beschaffenheit haben würden (vgl. hierzu BGH NJW 2000, 1714; 2004, 618).

    In der Rechtsprechung ist allerdings - ebenfalls - ausgetragen, dass demgegenüber die örtliche Lage eines gemieteten Ladenlokals ein Beschaffenheitsmerkmal sein, seinen Charakter im Sinne einer tatsächlichen Beziehung des Ladenlokals zu seiner Umgeben bestimmen und damit eine zusicherungsfähige Eigenschaft im Sinne des § 537 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. darstellen kann; als typische zusicherungsfähige Eigenschaften in diesem Sinne sind die Lage in einer Fußgängerzone im Innenstadtbereich, in einem bestehenden Neubaugebiet oder einem Einkaufszentrum bewertet worden (BGH NJW 2000, 1714; BGHZ 111, 75).

    Die Vermieterseite hat vor Abschluss des Mietvertrages - wie es rechtliche Voraussetzung zur Annahme einer Zusicherung im Sinne von § 537 Abs. 2 BGB a. F. ist (BGH NJW 2000, 1714; BGHZ 132, 55) - auch vertragsmäßig bindend erklärt, die Gewähr für die Einbettung des Ladengeschäfts in ein im umschriebenen Sinne "echtes", größeres Einkaufszentrum zu übernehmen und für die Folgen der Nichtverwirklichung des zur Verwirklichung zugesicherten Planes einstehen zu wollen.

  • BGH, 28.03.1990 - VIII ZR 169/89

    Zusicherung der Nichterhebung der deutschen Einfuhrumsatzsteuer; Verjährung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2005 - 24 U 71/04
    Eigenschaften im Sinne der §§ 537 Abs. 2 Satz 1/542 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. können neben der rein physischen Beschaffenheit der Mietsache auch deren tatsächliche und rechtliche Beziehungen zur Umwelt sein, soweit sie für die Brauchbarkeit der Mietsache und ihren Wert bedeutsam sind; hierbei kommt es darauf an, ob und dass diese Umweltbeziehungen ihren Grund in der Beschaffenheit des Mietobjekts selbst haben, von ihm ausgehen, ihm auch für eine gewisse Dauer anhaften und nicht lediglich dadurch in den Blick geraten, dass Umstände einbezogen werden, die außerhalb der Mietsache liegen (BGH NJW 2000, 1714; BGHZ 111, 75; vgl. auch BGH NJW 2004, 618).

    In der Rechtsprechung ist allerdings - ebenfalls - ausgetragen, dass demgegenüber die örtliche Lage eines gemieteten Ladenlokals ein Beschaffenheitsmerkmal sein, seinen Charakter im Sinne einer tatsächlichen Beziehung des Ladenlokals zu seiner Umgeben bestimmen und damit eine zusicherungsfähige Eigenschaft im Sinne des § 537 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. darstellen kann; als typische zusicherungsfähige Eigenschaften in diesem Sinne sind die Lage in einer Fußgängerzone im Innenstadtbereich, in einem bestehenden Neubaugebiet oder einem Einkaufszentrum bewertet worden (BGH NJW 2000, 1714; BGHZ 111, 75).

  • BGH, 14.02.1996 - VIII ZR 65/95

    Überhöhter Kraftstoffverbrauch eines fabrikneuen Kraftfahrzeugs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2005 - 24 U 71/04
    Die Vermieterseite hat vor Abschluss des Mietvertrages - wie es rechtliche Voraussetzung zur Annahme einer Zusicherung im Sinne von § 537 Abs. 2 BGB a. F. ist (BGH NJW 2000, 1714; BGHZ 132, 55) - auch vertragsmäßig bindend erklärt, die Gewähr für die Einbettung des Ladengeschäfts in ein im umschriebenen Sinne "echtes", größeres Einkaufszentrum zu übernehmen und für die Folgen der Nichtverwirklichung des zur Verwirklichung zugesicherten Planes einstehen zu wollen.
  • BGH, 10.10.2001 - XII ZR 93/99

    Einhaltung der Schriftform bei einem Mietvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2005 - 24 U 71/04
    Allgemein kann eine Kündigung auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, wenn sich aus ihm - wie hier - der Wille zur Beendigung des Mietverhältnisses zweifelsfrei ergibt (BGH NJW-RR 2002, 8).
  • LG Frankfurt/Oder, 28.05.2010 - 6a S 126/09

    Außenbriefkasten ist keine Vermieterpflicht!

    Für die Annahme einer Zusicherung ist idR eine vertragsmäßig bindende Erklärung des Vermieters erforderlich, aus der sich ergibt, dass er das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft der Räume/Mietsache garantiert und dafür einstehen will (vgl BGH NJW 1991, 912; NJW 2000, 1714; NZM 2005, 500; OLG Düsseldorf WuM 2003, 138; OLG Frankfurt NZM 2005, 619; Sternel VIII Rn. 35; Staudinger/Emmerich § 536 Rn. 34).
  • AG Brandenburg, 22.05.2015 - 31 C 256/14

    Geplanter Balkon mitvermietet: Zusicherung im Sinne von § 536 Abs. 2 BGB

    Unter einer "Zusicherung" im Sinne des § 536 Abs. 2 BGB ist zwar nur eine vertraglich bindende Erklärung des Vermieters zu verstehen, die über die bloße Angabe des Verwendungszwecks und die Beschreibung der Mietsache im Vertrag hinausgeht und aus der sich ergibt, dass er als Vermieter für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft der Räume/Mietsache garantiert und dafür einstehen will ( BGH , NZM 2006, Seite 54; BGH , NZM 2005, Seite 500 BGH , Urteil vom 16.02.2000, Az.: XII ZR 279/97, u.a. in: NJW 2000, Seiten 1714 ff.; BGH , NJW 1996, Seite 1337; BGH , NJW 1991, Seite 912 BGH , NJW 1980, Seite 777; OLG Frankfurt/Main , Urteil vom 04.03.2005, Az.: 24 U 71/04, u.a. in: NZM 2005, Seiten 619 f. OLG Düsseldorf , Urteil vom 17.09.2002, Az.: 24 U 1/02, u.a. in: WuM 2003, Seite 138 OLG Düsseldorf , Urteil vom 12.12.2000, Az.: 24 U 118/00, u.a. in: ZMR 2001, Seiten 346 f. = WuM 2002, Seite 49 KG Berlin , Urteil vom 07.06.1999, Az.: 8 U 3727/97, u.a. in: NZM 2000, Seiten 461 f.; OLG Dresden , NZM 1998, Seite 184; LG Frankfurt/Oder , Urteil vom 28.05.2010, Az.: 6a S 126/09 ).

    Hinzu kommen muss freilich noch - um eine übermäßige Ausdehnung der Haftung des Vermieters für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zu verhindern -, dass die fraglichen Verhältnisse ihren Grund gerade in der Beschaffenheit der Mietsache haben, von ihr ausgehen und ihr auch für eine gewisse Dauer anhaften ( BGH , NZM 2006, Seiten 54 ff.; BGH , NJW 2000, Seite 1714; OLG Frankfurt/Main , Urteil vom 04.03.2005, Az.: 24 U 71/04, u.a. in: NZM 2005, Seiten 619 f. ).

  • KG, 16.01.2006 - 8 U 157/05

    Mietvertrag: Kündigung durch schlüssiges Verhalten

    Die vom Beklagten herangezogene Entscheidung des OLG Frankfurt, GuT 2005, 167, 169 betraf einen Fall fristloser Kündigung des Mieters und lässt sich nicht verallgemeinern und insbesondere auf den vorliegenden Fall übertragen.

    Insbesondere weicht die vorliegende Entscheidung nicht von tragenden Gründen im Urteil des OLG Frankfurt, GuT 2005, 167 ab, da es dort um die Wertung des Auszugs des Mieters als außerordentliche Kündigung ging.

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